CONTACT

Studio Kranebitter
Mag. Bernd Kranebitter

Studio:
Märzstrasse 7
A – 1150 Wien

M: ++43 (0) 699 10580867
E: [email protected]

ATU 66921646

STUDIO KRANEBITTER

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Film- und Videoproduktionen

1. Allgemein

 

1.1 Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von Studio Kranebitter oder in dessen Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben im geistigen Eigentum von Studio Kranebitter, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Studio Kranebitter. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen gehen, wenn nicht anders vereinbart, in das Eigentum von Studio Kranebitter über.

1.2 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

 

2. Kosten

 

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß der Punkte 7.1 und 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen der Dreharbeiten (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an Studio Kranebitter vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies an Studio Kranebitter spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hiefür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

 

3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Fremdsprachige Fassungen, Lieferfrist

 

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt Studio Kranebitter. Studio Kranebitter hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen (mündlich oder bei Bedarf schriftlich) zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Studio Kranebitter hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen binnen 5 Werktagen an Studio Kranebitter schriftlich mitzuteilen. Studio Kranebitter ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen, sofern diese nicht wesentlich vom ursprünglichen Konzept bzw. Drehbuch abweichen, sind nur dann im Produktionspreis inbegriffen, wenn diese als Änderungen bzw. Korrekturschleifen im Produktionsvertrag oder Angebot definiert wurden. Wesentliche Änderungen, die vom ursprünglichen Konzept bzw. Drehbuch abweichen, kommen einem Neuauftrag gleich und werden gesondert verrechnet. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens Studio Kranebitter, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag bzw. aus dem Angebot. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 15% von der vereinbarten Länge abweicht.

3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zu treffen und finanziell zu berücksichtigen.

 

4. Haftung

 

4.1 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Studio Kranebitter nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von Studio Kranebitter noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die von Studio Kranebitter anerkannt werden, sind von Studio Kranebitter zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann Studio Kranebitter nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Studio Kranebitter ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.3 Studio Kranebitter haftet für alle Rechtsverletzungen, die von Studio Kranebitter während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.

 

5. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

 

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Studio Kranebitter vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist Studio Kranebitter berechtigt, 35% der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn vom Auftrag zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

 

6. Zahlungsbedingungen

 

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

30%  bei Vertragsunterzeichnung
40% bei Drehbeginn
30% bei Abnahme der Produktion

Im Falles eines Produktionsvolumens von mind. € 50.000,- exkl. Ust., werden die letzten 30% wie folgt in Rechnung gestellt:

15% bei Rohschnittabnahme
15% bei Lieferung und Endabnahme

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der Sekundärmarktrendite plus 3% ab Fälligkeit berechnet.

 

7. Urheberrechte & Verwertungsrechte

 

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von Studio Kranebitter akzeptierten Drehbuches hergestellt. Studio Kranebitter verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Die von Studio Kranebitter verwendete Musik & Sounddesign wird von Studio Kranebitter produziert bzw. an Dritte in Auftrag gegeben. Die dafür anfallenden Kosten sind im Produktionsvertrag bzw. Angebot berücksichtigt. Eventuell anfallende Tantiemen für produzierte Musik & Sounddesign von Dritten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Studio Kranebitter hat den Auftraggeber über Höhe der Kosten und eventuelle zeitliche und örtliche Einschränkungen zu unterrichten.

7.3 Im Produktionsvertrag bzw. Angebot ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.4 Nach geltender Usance sind dies die Sende-/Aufführungsrechte für das Gebiet der Republik Österreich ORF, TV-, Kabelgesellschaften und/oder Kino für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung/Ersteinsatz. Die für eine Verlängerung oder Erweiterung der Sende-/Aufführungsrechte verbindlichen Unterlagen über Abgeltung der Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien liegen im Fachverband der Film- und Musikwirtschaft Österreichs auf. Die Verrechnung dieser anfallenden Kosten erfolgt durch Studio Kranebitter gemäß Punkt 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für eine über das Sendeland hinausgehende Sendung via Satellit, soweit dadurch Rechte von Studio Kranebitter oder Urheber- und Leistungsschutzrechte insbesondere für den Bereich Darsteller, Sprecher, Musik, Archivmaterialien beeinträchtigt werden. Als Basis für die Abgeltung von Buy-Outs gelten die von der CFP veröffentlichten Tarife.

7.5 Für die Verwendung des Werkes im Internet oder für ähnlich geartete analoge oder digitale Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Laptop-Computern, Tablets, Mobiltelefone) ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

7.6 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jeden Einsatz des Filmes außerhalb der im Produktionsvertrag genannten Ländern und Zeiträumen an Studio Kranebitter unverzüglich zu melden.

7.8 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei Studio Kranebitter.

7.9 Studio Kranebitter verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen fünf Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen drei Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Film- und Musikwirtschaft Österreichs zu verfahren.

7.10 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei Studio Kranebitter oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

 

8. Sonstige Bestimmungen

 

8.1 Studio Kranebitter ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen (Logo) als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist Studio Kranebitter berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite und im Showreel von Studio Kranebitter oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Laptop-Computern, Tablets, Mobiltelefone).

8.2 Falls mehrere Auftraggeber Studio Kranebitter den Auftrag für ein Filmwerk erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergenerierten Bildmaterial hergestellt werden sollen, schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Studio Kranebitter Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Filmwerkes verantwortlich zeichnet.

8.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages bzw. Angebotes ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von Studio Kranebitter.

8.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.